Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der am 10.12.1996 in Jüterbog gegründete Verein führt den Namen
Tischtennis-Badminton-Club Jüterbog e. V.
2. Der Sitz des Vereins ist in 14913 Jüterbog.
3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam unter Nr. VR 6342 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt mit der Förderung der Sportarten Tischtennis, Badminton, Gymnastik der
körperlichen Ertüchtigung allgemein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein fördert den Sport und die Jugendarbeit.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat jugendliche Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht (in der Regel bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.

2. Rechts- und Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind nur dann zulässig, wenn Anlässe und

Ordnungsmittel in der Satzung aufgeführt sind:
Verwarnung, Verweis, Ermahnung,Geldbußen
Verminderung besonderer Befugnisse (z. B. Tätigkeitsverbot)
Verminderung der Mitgliedschaftsrechte, Ausweisung (Hausverbot) oder
Ausschließung aus dem Verein.
3. Über die Rechts- und Ordnungsmaßnahmen als sportfachliche und sachliche Angelegenheit entscheidet der Vorstand. Die Wahl der Maßnahme muss nach Anlass und Ausmaß des Fehlverhaltens angemessensein.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen

ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/Vertreterin erforderlich
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller
schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitgliedes
durch den Austritt des Mitglieds
durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche eigenhändig unterzeichnete Erklärung (per Brief oder E-Mail)

gegenüber dem Vorstand. Eine Austrittserklärung kann jeweils nur mit einer Frist von einem Monat

zum Halbjahres- und Jahresende erfolgen.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied schwerwiegend
gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich,
wenn das Mitglied nach zweimaliger, erfolgloser, schriftlicher Mahnung den
Mitgliedsbeitrag – gegebenenfalls die Aufnahmegebühr oder Umlage – nicht bezahlt hat.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen

Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beiträge

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren. Er kann aus besonderem Anlass Umlagen

erheben und diese festsetzen.
2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Alles Weitere regelt die gesondert zu fassende Beitragsordnung.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der

stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter

Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine

außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangen.

Für die außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen

Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt schriftlich und durch Veröffentlichung auf der

Homepage des Vereins. Die Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn zwischen dem Tage der Aufgabe der

Einladung zur Post bzw. der persönlichen Übergabe anlässlich der

Trainingseinheit und dem Tag der Mitgliederversammlung 14 Kalendertage liegen.
3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4. Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung

schriftlich beim Vorstand einreichen
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit

2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der

Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in (von der Mitgliederversammlung
gewählt) zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung de vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Wahl des Vorstandes
h) Wahl der Kassenprüfer
i) Beschlussfassungen über Ordnungen und deren Änderungen.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Geschäftsführer/in
e) dem/der Schriftführer/in.
2. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass

grundsätzlich der Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Bei Verhinderung

eines dieser beiden, vertreten die weiteren Mitglieder in der voraufgezählten Reihenfolge

zu Ziff. 1 lit. b) bis e).

Für den Fall der Verhinderung beider, des Vorsitzenden und des Geschäftsführers, vertreten die

weiteren Mitglieder in der voraufgezählten Reihenfolge zu Ziff. 1 lit. c) bis e).
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand

bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. An die Stelle eines innerhalb der Wahlperiode

ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kann für die verbleibende Amtszeit ein vom Vorstand

kommissarisch berufenes Mitglied treten.
4. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die

Sitzung des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse

erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei

Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der

Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

§ 11 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der

Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung

einen Prüfungsbericht.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Jüterbog mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich

zurFörderung des Kinder- und Jugendsports verwendet werden darf.
2. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.

Neufassung der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.07.2014

geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 03.07.2015 und 08.02.2016